Grundsätzliches zur Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft, kurz U-Haft dient zur Verfahrungssicherung einer Straftat. Sie darf nur mit einer Erlaubnis des Haftrichters durchgeführt werden. Personen, welche sich in Untersuchungshaft befinden, nennt man deshalb Angeschuldigte. Es gibt 2 Begründungen warum sich ein angeschuldigter in Untersuchungshaft befindet:

  1. Dringender Tatverdacht
  2. Haftgründe

Dringender Tatverdacht ist dann erfüllt, wenn es sich mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit um den Täter handelt. Das kann gegeben sein indem er z.B. auf frischer Tat ertappt wurde oder ein Geständnis ablegt. Die Haftgründe werden dagegen schon etwas komplizierter. In der Schweiz kennt man i.d.R. fünf, wobei es reicht wenn einer davon erfüllt ist:

Untersuchungshaft ordnet ein Haftrichter an, wenn dringender Tatverdacht und ein oder mehrere Haftgründe vorliegen. Ein Beschluss zur Untersuchungshaft, zu dem die Akten des Staatsanwaltes und die Anhörung des angeschuldigten beitragen, wird vom Haftrichter sofort gefällt. Dabei muss er auf die sogenannte Verhältnismässigkeit achten:

Zu den milderen Massnahmen zählen Weisungen bezüglich:

Sobald die Haftvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Dies kann er durch ein Haftentlassungsgesuch beim Staatsanwalt erreichen. Sollte er den Angeschuldigten nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wollen, wird der Haftrichter benachrichtigt. Dieser wird die Haftvoraussetzungen erneut prüfen und einen neuen Entscheid fällen. Nach 3 Monaten Untersuchungshaft muss ein Richter sie immer prüfen. Übrigens: Bei rund 15% der Angeschuldigten, handelt es sich um Unschuldige. Ihnen wird bei Haftentlassung der Untersuchungshaft Entschädigung ausgerichtet.